Regelung betreffend geplante Schulfahrten ab dem 13. September 2021

Gesetzliche Regelungen

  • am 7.9.2021 wurde vom Deutschen Bundestag beschlossenen, das Infektionsschutzgesetz zu ändern
  • die Sieben-Tage-Inzidenz ist künftig nicht mehr als alleiniger Maßstab für die Anordnung von Schutzmaßnahmen gegen die Verbreitung von COVID19
  • die aktuell geltende „Regelung betreffend Klassenfahrten ab dem Schuljahr 2021/22“ vom 11. Juni 2021 zum 13. September 2021 wird durch das HKM angepasst

Bitte unbedingt beachten!

  1. Schulfahrten

  • ein- und mehrtägige Schulfahrten innerhalb Deutschlands und eintägige Fahrten ins Ausland dürfen grundsätzlich durchgeführt werden
  • dies gilt weiterhin unter dem Vorbehalt, dass infektionsschutzrechtliche Regelungen auf Gesetzes- oder Verordnungsebene oder Anordnungen durch zuständige Gesundheitsämter Reisen in das Zielgebiet zulassen – unabhängig von den jeweiligen Werten der Sieben-Tage-Inzidenz
  1. Regelungen vor und während der Unternehmung

  • im Vorfeld der Schulfahrt sind alle Schülerinnen und Schüler, die Eltern und alle Beteiligten über die jeweiligen rechtlichen Bestimmungen des Zielgebiets und die Hygienevorgaben der Unterkunft sowie die für das jeweilige Beförderungsmittel und die geplanten gemeinsamen Aktivitäten geltenden Regelungen zu informieren
  • während der Fahrt gelten die gleichen verbindlichen Testregelungen wie im Präsenzunterricht
  1. Testungen

  • der erste Test soll unmittelbar vor Reiseantritt durchgeführt werden
  • es wird dringend empfohlen, über den demnach geltenden Testrhythmus hinaus bei mehrtägigen Fahrten jeden zweiten Tag einen Test durchzuführen
  • auf gemeinsamen Wunsch kann das Testintervall auch auf eine tägliche Testung ausgeweitet werden
  • bei Fahrten mit mindestens einer Übernachtung wird außerdem dringend empfohlen, für einen Zeitraum von zwei Wochen ab dem auf die Rückkehr folgenden Tag die Testfrequenz auf drei Tests pro Woche zu erhöhen
  • für vollständig gegen COVID-19 geimpfte oder genesene Schülerinnen, Schüler und Lehrkräfte entfällt die Testpflicht; Ihre Teilnahme an den Testungen wird jedoch empfohlen.
  1. Positiver Test bei der Schulfahrt

  • sollte ein Antigen-Selbsttest während der Schulfahrt positiv ausfallen, gelten die Regelungen aus dem „Gemeinsamen Erlass zu Absonderungsentscheidungen bei Schülerinnen und Schülern“ vom 24. August 2021 – Az. 03e0731-0012/2020 – in der jeweils geltenden Fassung entsprechend
  • die betroffene Schülerin oder der betroffene Schüler ist von der Reisegruppe zu trennen
  • das örtlich zuständige Gesundheitsamt ist zu informieren und ein PCR-Test zu veranlassen (sinnvoll: vorher die Adresse und Telefonnummer besorgen!)
  • im Falle einer PCR-bestätigten SARS-CoV-2 Infektion muss die betroffene Schülerin oder der betroffene Schüler die Fahrt abbrechen
  • die Eltern minderjähriger Schülerinnen und Schüler verpflichten sich für diesen Fall, ihr Kind abzuholen
  • entstehende Kosten für die Absonderung (bspw. weil die Unterbringung in einem zusätzlichen Hotel- oder Herbergszimmer notwendig ist) oder Kosten für die vorzeitige Rückfahrt sind von der betroffenen Schülerin oder dem betroffenen Schüler bzw. deren oder dessen Eltern zu tragen (Corona-Reiseversicherung?)
  • dies muss vor der Schulfahrt von den Eltern bzw. den volljährigen Schülerinnen und Schülern schriftlich zugesagt werden
  • die weiteren Teilnehmerinnen und Teilnehmer der Schulfahrt führen eine tägliche Selbsttestung durch und tragen im Rahmen der gemeinsamen Aktivitäten medizinische Masken
  • das für den Aufenthaltsort zuständige Gesundheitsamt erhält bei Bedarf von der Lehrkraft eine Liste mit den personenbezogenen Daten der Reisegruppe (vorher vorbereiten!) und kann anderweitige Regelungen treffen
  • zur Absicherung einer evtl. nötigen täglichen Testung sind die dafür erforderlichen Testkits rechtzeitig vor Fahrtbeginn (durch die Schule) zu bestellen.
  1. Fahrten ins Ausland

  • Mehrtägige Schulfahrten ins Ausland bleiben bis Ende des ersten Schulhalbjahres 2021/2022 grundsätzlich untersagt

  1. Schüleraustausch

  • Schüleraustauschfahrten ins Ausland sind grundsätzlich zu vermeiden, es sei denn, zwingende Gründe, wie z. B. das Erreichen eines Abschlusses, sind daran gebunden
  • diese Regelung gilt für Lehrkräfteaustauschfahrten ins Ausland entsprechend
  • zusätzlich sind hier die Vorgaben für Auslandsreisen durch Landesbeschäftigte zu beachten
  1. Neubuchungen und Stornokosten

  • Für Neubuchungen und Stornokosten gelten die bekannten Regelungen aus dem Erlass vom 15. Juli 2020 fort.

  1. Auslandspraktika

  • Dieser Erlass gilt nicht für Auslandspraktika.

Stand: 08.09.2021

Erlass des Hessischen Kultusministeriums (HIER KLICKEN)