Vorgehen bei einem positiven Selbsttest

Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,
sehr geehrte Eltern,
liebe Schülerinnen und Schüler,

wenn bei einem Selbsttest in der Schule eine Schülerin/ein Schüler positiv getestet wird, läuft folgendes Programm ab:

  1. Ablauf nach dem positiven Test

  1. Die Schülerin/der Schüler verlässt sofort den Raum und begibt sich begleitet von den .Sitznachbarn (Abstand =< 1,5 m) in den Verwaltungstrakt und meldet sich dort an.

  2. Die betroffenen Schülerinnen und Schüler gehen nach der Anmeldung in die Bibliothek.

  3. In der Bibliothek werden auf dem Meldebogen II die Daten der Schülerinnen und Schüler aufgenommen (Name, Adresse, …. Maskenart, usw. / siehe Aktenplan 446 und Vorlage in Auslage).

  4. Nach Möglichkeit werden folgende Umgangsdaten erhoben: Sitznachbarn rechts, links, vorne, hinten. Nahfeld <1,5 m Abstand und mögliche weitere enge Kontakte bei Klassenwechsel, Kurssystem, Mahlzeiten etc.

  5. Auf der Grundlage dieser Daten werden durch die Verwaltungskräfte die Schülerstammdatenblätter ausgedruckt.

  6. Die Erziehungsberechtigten werden informiert (durch die Schülerinnen und Schüler selbst und/oder durch die Schulleitung).

  7. Die Stammdatenblätter und die Meldebögen II werden fallspezifisch zusammengeführt (1 Register um Sammelordner)

  8. Die Meldetabelle für das GA wird erarbeitet (siehe Aktenplan 446) und an das GA verschickt.

  9. Die Informationstabelle für das SSA wird erstellt und verschickt (siehe Aktenplan 446).

  10. Die Schülerinnen und Schüler werden durch die Erziehungsberechtigten abgeholt.

  11. Die Schülerin/der Schüler, der positiv getestet wurde, muss in der Zeit von 10.30 bis 11.30 h in der Teststelle des GA in der Leonhardtstraße in Friedberg einen PCR-Test durchführen. Die genaue Adresse wird den Betroffenen mitgeteilt.

  12. Durch die Schule wird ein vorläufiges Betretungsverbot ausgesprochen, d.h. bis zur Klärung des Falls dürfen die betroffenen Schülerinnen und Schüler die Schule nicht betreten.

 

  1. Folgen für den positiven Schüler/die positive Schülerin

  1. Die Schülerin/der Schüler geht – wenn der PCR-Test positiv ausfällt – in Quarantäne.

  2. Die Rahmenbedingungen der Quarantäne werden auf der Grundlage der entsprechenden Vorgaben durch das Gesundheitsamt kommuniziert (bitte unbedingt das Schreiben des GA beachten!

  3. Die schulischen Kontaktpersonen aus dem direkten Sitzumfeld bleiben bei einem positiven Test zu Hause.

 

  1. Positiver / negativer Test

  1. Das GA meldet den positiven / negativen Test der Schule.

  2. Die Schulleitung gibt die Informationen an die Klassenleitung weiter.

  3. Die Klassenleitung informiert die Schülerinnen und Schüler sowie die Erziehungsberechtigten über die üblichen Kommunikationswege.

  4. .Bitte an die Schulleitungsadresse ebenfalls die E-Mail in Cc: senden: eine Kopie der Mitteilung an die Eltern wird zum Vorgang hinzugenommen!

 

  1. Direkte Kontaktpersonen (K1)

  1. Die KP1 laut der an das GA übermittelten Liste bekommen eine Quarantäne vom Tag des letzten Kontaktes an 14 Tage. ausgesprochen. Die Verfügungen ergehen in den nächsten Tagen postalisch. Um die Quarantäne regulär nach 14 Tagen beenden zu können, muss ein am 14. Tag vorgenommener Schnelltest vorlegbar sein. Siehe hierzu die Allgemeinverfügung des Wetteraukreis vom 15.04.2021 (siehe Auszug unten)

  2. Geimpfte und Genesene müssen nicht in Quarantäne.

  3. Die Kontaktpersonen können die Quarantäne mit einer negativen PCR-Testung am 5. Tag nach der PCR des Quellfalls vorzeitig beenden.
    Beispiel: der positive PCR-Testfindet am 1. September statt. Die Freitestung kann dann – wenn ich es richtig verstehe – am 6. September stattfinden.

  4. Geschwisterkinder, die mit den Kontaktpersonen in einem Haushalt wohnen, unterliegen einer Zutrittsuntersagung nach §6 der CoSchuV, dürfen also Kita und Schulen nicht besuchen!

  5. Die Schule informiert die Betroffenen vorab (Information der Schulleitung immer über die Klassenleitung an die Erziehungsberechtigten und Schülerinnen und Schüler).

  6. Die Klassenleitung informiert auch das Klassenlehrerteam.

  7. Die Schule gibt die Informationen an die Klasse – außer den Namen des Falles – an die Eltern weiter!

  8. Es ist für das GA nicht möglich alle KP anzurufen!

 

  1. Folgen für die Unterrichtsgruppe/Klasse

  1. Bitte beachten Sie, dass die nächsten 14 Tage tgl. Schnelltests in der Lerngruppe durchgeführt werden müssen

  2. Geimpfte und Genesene müssen hier nicht teilnehmen- können dies aber selbstverständlich!

  3. In der Klasse wird dann in der Folge 14 Tage täglich getestet.

  4. Die Tests werden aus vorerst dem Bestand entnommen.

  5. Die Verwaltung bestellt außer der Reihe die Tests für die gesamten 14 Tage (Bespiel Klasse NN, 24 Schülerinnen und Schüler: 14 x 25 = 350 Testkits

 

Beginn des Zitats:

Allgemeinverfügung des Wetteraukreises zur Beendigung von

Quarantänemaßnahmen.

Aufgrund von §§ 16, 28 Abs. 1 des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten bei Menschen (Infektionsschutzgesetz – IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3136) in Verbindung mit § 5 Abs. 1 des Hessischen Gesetzes über den öffentlichen Gesundheitsdienst vom 28. September 2007 (GVBl. S. 659), zuletzt geändert durch Gesetz vom 6. Mai 2020 (GVBl. S. 310) sowie § 3a Abs. 6 der Verordnung zur Bekämpfung des Corona Virus (Corona-Quarantäneverordnung) vom 29. November 2020 (GVBl. S. 826), zuletzt geändert durch Verordnung vom 12. April 2021 (GVBl. S. 207) ergeht folgende Allgemeinverfügung I.

  1. Testung für positiv getestete Personen
    1. Bürgerinnen und Bürger des Wetteraukreises, bei denen auf Grundlage einer molekularbiologischen Testung (PCR-Test) eine Infektion mit SARS-CoV-2 nachgewiesen wurde, sind verpflichtet, sich am 14. Tag ihrer häuslichen Quarantäne erneut mittels Antigen-Schnelltest oder PCR-Test bei einer zugelassenen Einrichtung (z. B. Arzt, Testzentrum, Bürgertestung), gegebenenfalls auf eigene Kosten, testen zu lassen.

    2. Die häusliche Quarantäne wird für die Dauer, die zur Durchführung eines Tests nach Ziffer 1) a) erforderlich ist, ausgesetzt.

    3. Bestätigt die erneute Testung die Infektion (Positivbefund), verlängert sich die Absonderungspflicht nach § 3 Abs. 1, S. 1 und 2 Corona-Quarantäneverordnung (häusliche Quarantäne) um weitere sieben Tage nach ursprünglichem Quarantäneende. § 3a Abs. 2 S. 4 und 5 Corona-Quarantäneverordnung gelten entsprechend.

    4. Bestätigt die erneute Testung die Infektion nicht (Negativbefund), oder wird bei positivem Antigen-Schnelltest durch PCR-Test festgestellt, dass keine Infektion mit SARS-CoV-2 vorliegt, endet die häusliche Quarantäne am 14. Tag. Eine Freigabe des Gesundheitsamtes zum Quarantäneende ist nicht notwendig.

    5. Das Testergebnis der Testung ist dem Gesundheitsamt unabhängig vom Ergebnis mitzuteilen. Auch ist das negative Ergebnis ab Quarantäneende für einen Zeitraum von vierzehn Tagen nach Testung mit sich zu führen und bei Verlangen von Ordnungs-, Polizei- oder Gesundheitsbehörden vorzulegen.

    6. Für Personen, die mit einer nach Ziffer 1) c) S. 1 erfassten Person in einem Hausstand leben, gelten die Verpflichtungen § 3a Abs. 1 S. 4 bis 5 Corona-Quarantäneverordnungen entsprechend.

  2. Testung für Hausstandangehörige von positiv getesteten Personen
    1. Personen, die mit einer unter Punkt 1 genannten Person in einem Hausstand leben, sind verpflichtet, sich am 14. Tag ihrer häuslichen Quarantäne mittels Antigen-Schnelltest oder PCR-Test bei einer zugelassenen Einrichtung (z. B. Arzt, Testzentrum, Bürgertestung), gegebenenfalls auf eigene Kosten, testen zu lassen.

    2. Die häusliche Quarantäne wird für die Dauer, die zur Durchführung eines Tests nach Ziffer 1) a) erforderlich ist, ausgesetzt.

    3. Bestätigt die Testung eine Infektion mit SARS-CoV-2 (Positivbefund), hat sich die betroffene Person gemäß § 3a Abs. 1, 2 Corona-Quarantäneverordnung abzusondern. Im Übrigen gelten Regelungen, welche sich aus der Corona-Quarantäneverordnung ergeben.

    4. Bestätigt die Testung eine Infektion mit SARS-CoV-2 nicht (Negativbefund), endet die häusliche Quarantäne, mit Ausnahme des Vorliegens der Voraussetzungen der Ziffer 1) f), am 14. Tag. Eine Freigabe des Gesundheitsamtes zum Quarantäneende ist nicht notwendig.

    5. Das Testergebnis der Testung ist dem Gesundheitsamt unabhängig vom Ergebnis mitzuteilen. Auch ist das negative Ergebnis ab Quarantäneende für einen Zeitraum von vierzehn Tagen nach Testung mit sich zu führen und bei Verlangen von Ordnungs-, Polizei- oder Gesundheitsbehörden vorzulegen.

  3. Testung für relevante Kontaktpersonen
    1. Bürgerinnen und Bürger des Wetteraukreises, bei denen aufgrund eines nach RKI-Richtlinien relevanten Kontaktes zu einer positiv auf SARS-CoV-2 getesteten Person eine häusliche Quarantäne durch das Gesundheitsamt angeordnet ist, sind verpflichtet, sich am 14. Tag ihrer häuslichen Quarantäne mittels Antigen-Schnelltest oder PCR-Test bei einer zugelassenen Einrichtung (z. B. Arzt, Testzentrum, Bürgertestung), gegebenenfalls auf eigene Kosten, testen zu lassen.

    2. Die häusliche Quarantäne wird für die Dauer, die zur Durchführung eines Tests nach Ziffer 1) a) erforderlich ist, ausgesetzt.

    3. Bestätigt die Testung eine Infektion mit SARS-CoV-2 (Positivbefund), hat sich die betroffene Person gemäß § 3a Abs. 1, Corona-Quarantäneverordnung abzusondern. Im Übrigen gelten Regelungen, welche sich aus der Corona-Quarantäneverordnung ergeben.

    4. Bestätigt die Testung eine Infektion mit SARS-CoV-2 nicht (Negativbefund), endet die häusliche Quarantäne am 14. Tag. Eine Freigabe des Gesundheitsamtes zum Quarantäneende ist nicht notwendig.

    5. Das Testergebnis der Testung ist dem Gesundheitsamt unabhängig vom Ergebnis mitzuteilen. Auch ist das negative Ergebnis ab Quarantäneende für einen Zeitraum von vierzehn Tagen nach Testung mit sich zu führen und bei Verlangen von Ordnungs-, Polizei- oder Gesundheitsbehörden vorzulegen.

Diese Allgemeinverfügung tritt am 16. April 2021 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Mai 2021 außer Kraft“ Ende des Zitats, es folgen die Begründungen zum Abgedruckten Text; diese können Sie einsehen unter

https://www.wetteraukreis.de/fileadmin/corona/Allgemeinverfuegung_des_Wetteraukreises_zur_Beendigung_von_Quarantaenemassnahmen.pdf

Bleiben Sie gesund.

Mit freundlichen Grüßen

(Peter Schäfer)

– Direktor an einer Gesamtschule –