Zukünftige Regelungen zum Schulbetrieb

Sehr geehrte Eltern, liebe Schülerinnen und Schüler, sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,

23.06.2021 hat uns ein neues Schreiben des Hessischen Kultusministeriums erreicht, in dem auf die aktuellen Corona-Inzidenzwerte eingegangen wird.

In dem Schreiben (HIER KLICKEN) werden verschiedene aktuelle und zukünftige Regelungen zum Schulbetrieb mitgeteilt.

Präsenzunterricht an der HBS

Der Unterricht an der HBS – wie auch in allen anderen Schulen – findet in Präsenz statt (Ausnahmeregelungen siehe unten).

Ankündigung neuer Regelungen

Am 24. Juni 2021 werden die Corona Kontakt- und Betriebsbeschränkungsverordnung und die Corona Einrichtungsschutzverordnung zu einer einzigen Corona-Schutzverordnung zusammengefasst. Auch diese können Sie u.a. auf der Homepage einsehen.

Mund-Nasen-Bedeckung

Die Es gilt weiterhin die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung in der Schule.

  • Für die Beschäftigten in der Schule besteht die Pflicht, eine medizinische Maske (OP-Maske, FFP2-Maske oder vergleichbar) zu tragen.

  • Schülerinnen und Schülern müssen eine Alltagsmaske tragen

aber:

  • die Masken müssen nur noch auf den Durchgangsflächen (z. B. auf dem Flur, im Treppenhaus) und im Klassen- oder Fachraum bis zur Einnahme eines Sitzplatzes getragen werden

  • im weitaus größten Teil des Unterrichtsbetriebs sowie alle im Freien stattfindenden Aktivitäten werden Lehrkräfte, Schülerinnen und Schüler wieder ohne Masken absolvieren können.

  • Ausnahmen von der Maskenpflicht bestehen weiterhin für Kinder unter 6 Jahren oder für Personen, die aufgrund einer Behinderung oder gesundheitlichen Beeinträchtigung keine Maske tragen können, zur Nahrungsaufnahme sowie in Situationen, in denen es aus schulischen Zwecken erforderlich ist, die Maske abzulegen, also etwa beim Schulsport.

Teilnahme am Unterricht nur nach Test

Die Teilnahme am Präsenzunterricht wird weiterhin nur Schülerinnen und Schüler sowie Lehrkräfte möglich sein, die über den Nachweis eines negativen Testergebnisses – entweder aufgrund eines professionellen Schnelltests oder aufgrund eines Selbsttests in der Schule – verfügen.

Schulveranstaltungen

Auch bei Schulveranstaltungen in Präsenzform ist in Zukunft eine Testung notwendig (u.a. Schulfahrten – soweit sie wieder zulässig sind [siehe unten], schulischen Förderangebote in den Ferien,

Ausgenommen von der Testung werden aber punktuelle Ereignisse wie Elternabende oder Schulfeste sein.

Der Test darf in allen Fällen zu Beginn des Schul- oder Veranstaltungstags nicht älter sein als 72 Stunden.

Pflicht zum Distanzunterricht

Schülerinnen und Schüler, die danach nicht am Präsenzunterricht teilnehmen können, sind verpflichtet, einem von der Schule angebotenen Distanzunterricht zu folgen

Testfreiheit

Keinen Test vorweisen müssen weiterhin von einer Covid-19-Erkrankung genesene (der Nachweis ist auf sechs Monate befristet) oder vollständig gegen Covid-19 geimpfte Personen sowie Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Abschlussprüfungen; auch diesen werden jedoch (wie bisher schon) Testungen angeboten.

Auch die Möglichkeit, dass das Kultusministerium Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf in bestimmten Fällen von der Testobliegenheit befreit, bleibt bestehen (Erlass vom 12. Mai 2021, Az. 651.260.130-00308).

Testbescheinigung

Nach den Sommerferien werden die Schulen voraussichtlich auch ermächtigt werden, den Schülerinnen und Schülern das negative Ergebnis eines in der Schule durchgeführten Tests für die außerschulische Nutzung zu bescheinigen.

Schulfahrten

Nach den Sommerferien 2021 können Schulfahrten innerhalb Deutschlands grundsätzlich durchgeführt werden. Dies gilt weiterhin unter dem Vorbehalt, dass die Entwicklung der Pandemie Reisen in das Zielgebiet zulässt. Außerdem wird die Zulässigkeit bis zum Ende des ersten Schulhalbjahres 2021/2022 an die Bedingung geknüpft, dass die Sieben-Tage-Inzidenz im Ausgangs- und im Zielgebiet am Tag des Beginns der Fahrt drei Tage nacheinander den Wert von 100 nicht überstiegen hat. Unabhängig von dieser Schwelle kann es infektionsschutzrechtliche Gründe dafür geben, dass eine Klassenfahrt nicht durchgeführt werden darf, so etwa, wenn in einem Land der Bundesrepublik Deutschland auch bei einem Inzidenzwert von unter 100 touristische Reisen untersagt sind.

Personen mit Krankheitssymptomen / Quarantäne / Betretungsverbot

Personen, die selbst oder bei denen Angehörige des gleichen Hausstandes Krankheitssymptome für Covid-19 aufweisen, dürfen auch künftig nicht am Präsenzbetrieb der Schulen teilnehmen. Dasselbe gilt für Personen, deren Hausstandsangehörige einer Quarantäne unterliegen, es sei denn, sie selbst sind gegen Covid-19 geimpft oder von einer Covid-19-Erkrankung genesen und die Quarantäne beruht nicht auf dem Verdacht einer Infektion mit einer als besorgniserregend eingestuften Virusvariante.

Die Regelungen, die hierfür bislang in § 3 Abs. 5 und 7 der Corona-Einrichtungsschutzverordnung enthalten waren, ändern sich in der Sache nicht, werden aber zu einem eindeutigen Betretungsverbot zusammengefasst, das nunmehr in § 6 Abs. 1 der Corona-Schutzverordnung neben den Betretungsverboten für andere Einrichtungen geregelt ist.

Abmeldung vom Präsenzunterricht

Weiterhin möglich sein wird es, Schülerinnen und Schüler sowie Studierende ohne Angabe von Gründen von der Teilnahme am Präsenzunterricht abzumelden. Sie bleiben auch in diesem Fall verpflichtet, am Distanzunterricht teilzunehmen.

Präsenzpflicht für Lehrkräfte

Die bislang noch gegebene Gelegenheit für Lehrkräfte sowie sozialpädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, ihre Dienst- oder Arbeitspflichten aus der Präsenz an den heimischen Arbeitsplatz zu verlegen, wenn sie selbst oder Hausstandsangehörige von ihnen im Fall einer Infektion mit dem SARS-CoV2-Virus einem erhöhten Risiko ausgesetzt sind, schwer zu erkranken, kann hingegen wegen der mittlerweile weit fortgeschrittenen Impfkampagne für Risikogruppen nach den Sommerferien entfallen.

Bis zu den Sommerferien wird die bislang in § 3 Abs. 8 Corona-EinrSchV geregelte Befreiung vom Präsenzdienst auf Antrag aufgrund eines Erlasses des Kultusministeriums übergangsweise weiter gewährt.

Weiterhin können die Gesundheitsämter unabhängig von den vom Kultusministerium getroffenen landesweiten Regelungen – je nach Entwicklung der pandemischen Lage vor Ort – regionale oder schulbezogene Maßnahmen in Abstimmung mit den Schulträgern und im Einvernehmen mit den Staatlichen Schulämtern anordnen.

Testdisziplin

Allen Schülerinnen und Schülern sowie allen Lehrkräften möchte ich an dieser Stelle für die große Testdisziplin an den Testtagen am Montag und am Mittwoch sowie den Nachtests an den anderen Wochentagen danken. Unser besonderer Dank gilt hier dem Kolleginnen und Kollegen, die viele Schülerinnen und Schüler zusätzlich bei den zusätzlichen Test überprüft haben. Teilweise wurden morgens mehr als 50 Tests durchgeführt.

Verhalten der Schülerinnen und Schüler

Zu danken ist auch den Schülerinnen und Schülern, die sich weitgehend an die Corona-Regeln gehalten haben: auch wenn es oft schwergefallen ist.

Engagement der Lehrkräfte

Besonderen Dank möchte ich den Lehrkräften, den Verwaltungskräften und den Hausmeistern aussprechen. Trotz der großen und vielfältigen Belastungen haben diese mit ihrem großen Engagement dazu beigetragen, dass wir durch die bisherige Pandemiezeit gut durchgekommen sind.

Digitale Aufrüstung

Wie Sie vielleicht schon wissen und erfahren haben, werden an der HBS im Moment digitale Tafeln sowie Whiteboards in den meisten Räumen aufgehängt. Es gibt leider weiter technische Probleme bei der Einrichtung der neuen Technik. Wir hoffen sehr, dass der Schulträger die Probleme zusammen mit den zuständigen Fachfirmen bis zu Beginn des neuen Schuljahres behoben haben wird.

Mit freundlichen Grüßen

Peter Schäfer