Weitere allgemeine Hinweise im Rahmen der Meldung und Erfassung der Krankheitsfälle und Quarantänemaßnahmen im Zusammenhang mit dem Corona-Virus

Sehr geehrte Damen und Herren,

derzeitige zentrale Klärungsbedarfe nehme ich zum Anlass, Ihnen erneut wichtige allgemeine Hinweise zu übersenden, die zum Teil Inhaltspunkte der vorausgehenden E-Mail aufgreifen und vertiefen:

  • Die Regelungen im Zusammenhang mit den sogenannten „Frei-Testungen“ werfen zahlreiche Fragen auf. Der gegenwärtig gültige Erlass bzgl. Absonderungsentscheidungen bei Schülerinnen und Schülern gestaltet sich unterschiedlich: 

->  Während die Quellfälle selbst (Infizierte) nach sieben Tagen nach Feststellung der Inkubation und deren schulpflichtige Hausangehörige als Kontaktpersonen 1. Grades nach zehn Tagen (aufgrund der zum Teil berücksichtigten Inkubationszeit) die Möglichkeit der „Frei-Testung“ in Anspruch nehmen können, gilt dies für Mitschülerinnen und Mitschüler als Kontaktpersonen 1. Grades (und entsprechender Quarantäne) bereits nach dem fünften Tag. 

-> Die Regelung gilt nicht für Lehrkräfte bzw. Bedienstete. Die Absonderung kann erst enden, wenn bei vorzeitiger Frei-Testung ein fristgerecht durchgeführter PCR-Test mit negativem Befund vorgelegt werden kann. 

–  Wenn die 14-tägige Quarantäne allerdings vollständig eingehalten wurde, genügt abschließend die Vorlage eines negativen Antigen Schnelltests (Bürgerstest). Hier in einer Übersicht für Sie zusammengestellt:

 

Fall

Zeitraum

Erläuterung

Quellfall/Index (selbst infizierte Schüler/-innen)

frühestens am siebten Tag nach Feststellung der Infektion

PCR-Test, Negativnachweis als Vorlage zur Verkürzung des Absonderungszeitraums.

Schüler/-innen als Hausstandsangehörige

frühestens am zehnten Tag nach Feststellung der Infektion

PCR-Test, Negativnachweis als Vorlage zur Verkürzung des Absonderungszeitraums, längerer Zeitraum aufgrund Inkubationstage.

Schüler/-innen als Kontaktpersonen 1. Grades, z. B. Sitznachbarn, Freund/in, Schüler/-innen mit engen Freizeitkontakten

frühestens am fünften Tag nach Feststellung der Infektion

PCR-Test, Negativnachweis als Vorlage zur Verkürzung des Absonderungszeitraums. Fortsetzung der Schnell-/Selbsttests in der Schule notwendig.

Die Regelung ist nicht auf Lehrkräfte bzw. Bedienstete übertragbar.

 

  • Zur Terminierung eines Abstrichs können sich die Erziehungsberechtigten an ihren Hausarzt oder die 116117 (ärztl. Bereitschaftsdienst) wenden. Es besteht für Kontaktpersonen 1. Grades zu einem bestätigten Infektionsfall grundsätzlich ein Anspruch auf kostenfreie Testungen an geeigneten Teststellen (Hausarzt, Testzentrum Reichelsheim, berechtigte Testzentren). Nicht-berechtigte Teststellen erheben für PCR-Testungen Gebühren, diese können nicht durch das Gesundheitsamt erstattet werden. Hilfreich ist, wenn die Betreffenden erwähnen, dass sie Kontaktperson 1. Grades sind und ihnen eine kostenfreie Testung zusteht, und dass sie die Kostenfrage zuvor erörtern. Wenn man nur von „Frei-Testung“ spricht, führt dies in der Kostenfrage möglicherweise zu Verwirrung.
  • Bitte achten Sie unbedingt darauf, dass im Falle einer Infektion innerhalb der Lerngruppe im Zeitraum von 14 Tagen nach Feststellen der Infektion tägliche Schnell-/Selbsttests durchzuführen sind. Dies gilt auch für die Schülerinnen und Schüler, die ggf. früher aus der Absonderung zurückkehren. Die Zeit der intensiven Beobachtung bedarf grundsätzlich der zwei Wochen, da die Inkubationszeit auch die fünf Tage der möglichen vorzeitigen Rückkehr überschreiten kann. Geimpfte und Genesene müssen hier nicht teilnehmen, können aber selbstverständlich!
  • Für den Wetteraukreis gilt aufgrund der Allgemeinverfügung zur Verhinderung der weiteren Ausbreitung des Corona-Virus in der Fassung vom 6. Sept. 2021 (mit Wirkung ab dem 07.09.2021) nach Punkt 7 das Tragen einer medizinischen Maske im Sinne des §2 CoSchuV in Gedrängesituationen und in Schulgebäuden und Gebäuden sonstiger Ausbildungseinrichtungen nach §33 Nr. 3 des Infektionsschutzgesetzes auch nach der Einnahme des Sitzplatzes. Nach Punkt 10 wird empfohlen, in Kindertageseinrichtungen, Kinderhorten und ähnlichen Einrichtungen eine strikte Gruppentrennung vorzunehmen. Auch eine Durchmischung der Gruppen, z.B. zum Mittagessen sollte vermieden werden. Kommunizieren Sie dies ggf. mit den Institutionen.
  • Auf Bitte des Gesundheitsamtes Wetteraukreis erinnere ich: Die Abstrich-Stunde von 10:30-11:30 Uhr in der Leonhardstraße in Friedberg ist ausschließlich für Schülerinnen und Schüler, die am selben Tag einen positiven Antigen-Schnelltests hatten, und in Ausnahmefällen für Lehrpersonal mit ebenso positivem Schnelltest-Ergebnis, wenn sich daraus Konsequenzen für Schüler-Quarantänen ergeben würden. Im Übrigen werden im Gesundheitsamt beider Kreise ab sofort keine „Frei-Testungen“ mehr durchgeführt (gilt auch für Kontaktpersonen 1. Grades).
  • In der Regel werden Quarantänemaßnahmen nur für direkte Kontaktpersonen und Sitznachbarn/Sitznachbarinnen ausgesprochen, damit die überwiegende Zahl der Schülerinnen und Schüler den Schulbesuch fortsetzen kann. Als Infektionsausbruch gilt laut RKI, wenn ab einem zweiten Fall eine Lerngruppe betroffen ist. Insofern werden hier nach Prüfung des Gesundheitsamtes im Einzelfall durchaus weitergreifende Maßnahmen ergriffen (z. B. ganze Lerngruppen in die Maßnahme einbezogen, Maskenpflicht angeordnet).