Regelungen zu Quarantänedauer und Freitestungen | 22.02.2022

Mit Wirkung vom 22.02.2022 gelten folgende Regelungen:

 Fall

Zeitraum

Erläuterung/Neuerungen

Symptomatisch erkrankte Person

(noch nicht durch Test abgeklärt)

 

Erkrankte Person gehört nicht in die Schule, diese sollte Erkrankung mit Test abklären!

SL kann falls erforderlich bis zur Abklärung Betretungsverbot erteilen.

PCR Quellfall/Index

Infizierte Person

 

Entlassung aus Isolation beträgt 10 Tage ohne Testung

Seit 17. Januar unverändert 10 Tage, Absonderung gilt bei Infektion unabhängig von Impfstatus!

(eine Verfügung des Gesundheitsamtes ist für Absonderung nicht zwingend erforderlich, es gilt automatisch ab positivem Test)

Allgemein gilt

 

Freitestung frühestens am 7. Tag nach Feststellung der Infektion

Freitestung mit Antigen-Schnelltest bzw. Bürgertest mit negativem Ergebnis, allerdings kein Selbst-Test

für infizierte Kinder und Jugendliche in KiTa und Schule

Freitestung frühestens am 7. Tag nach Feststellung der Infektion

Freitestung mit Antigen-Schnelltest bzw. Bürgertest mit negativem Ergebnis, allerdings kein Selbst-Test

Kontaktpersonen 1. Grades

Keine Quarantäne für Geboosterte, „doppelt“ Geimpfte, geimpft Genesene und „frisch“ Genesene

Status-Regelungen“ sind zu beachten.

Gilt nur bei Symptomfreiheit und unter der dringenden Empfehlung von Selbsttests!

 Allgemein gilt

Entlassung aus Quarantänezeit beträgt 10 Tage ohne Testung

 Seit 17. Januar unverändert 10 Tage

für infizierte Kinder und Jugendliche in KiTa und Schule

Freitestung frühestens am 7. Tag nach Beginn der Quarantäne

Freitestung mit Antigen-Schnelltest bzw. Bürgertest mit negativem Ergebnis, allerdings kein Selbst-Test

für Kinder und Jugendliche in der Schule als Kontaktpersonen 1. Grades

(für KiTas gelten inzwischen andere Regelungen, in KiTa sind Freitests am Folgetag möglich)

Freitestung frühestens am 5. Tag nach Beginn der Quarantäne

Freitestung mit Antigen-Schnelltest bzw. Bürgertest mit negativem Ergebnis, allerdings kein Selbst-Test!

Gilt als Ausnahme bei zusätzlichen Schutzmaßnahmen (z. B. Testpflicht), wie dies in Schulen gegenwärtig umgesetzt wird.

 

Falls SuS in Klasse zurückkehren, in denen ein Infektionsfall festgestellt wurde, läuft die 7-tägige tägliche Testung verbindlich weiter fort. Die Teilnahme aller ist wünschenswert, allerdings sind Genesene oder Geimpfte nach CoSchuV §13 Abs. 3 nicht verpflichtet.