Erlass vom 12. Mai 2021: Leistungsbewertung, Versetzung, freiwillige Wiederholung

Sehr geehrte Damen und Herren, liebe Schülerinnen und Schüler,

möglicherweise haben sich die schulischen Leistungen einer Schülerin oder eines Schülers trotz aller Anstrengungen deutlich verschlechtert. Vielleicht überlegen Sie zusammen mit Ihrer Tochter bzw. Ihrem Sohn freiwillig das Schuljahr zu wiederholen. Falls Sie sich hierzu Gedanken gemacht haben, müssen Sie folgendes beachten:

Eine Freiwillige Wiederholung nach § 75 Abs. 5 des aktuell gültigen HSchG und nach der aktuell gültigen Fassung der VOGSV in § 21 (und unter Berücksichtigung des o.g. Erlasses), ist möglich, wenn folgende Gesichtspunkte berücksichtigt werden:

  1. in einer allgemein bildenden Schule können Schülerinnen und Schüler eine Jahrgangsstufe freiwillig wiederholen, wenn zu erwarten ist, dass sie dadurch in ihrer Lernentwicklung besser gefördert werden können

  2. die Entscheidung trifft die Klassenkonferenz auf Antrag der Eltern (bei Volljährigen auf deren Antrag)

  3. die Wiederholung ist nur zweimal während des Besuchs einer allgemein bildenden Schule möglich (§ 75 Abs. 5 Satz 3 HSchG)

  4. einen Sonderfall der freiwilligen Wiederholung bildet die Möglichkeit, die letzte Jahrgangsstufe einmal zu wiederholen, wenn das Ziel des gewählten Bildungsganges nicht erreicht wurde

  5. in Ausnahmefällen ist eine zweite Wiederholung möglich, wenn besondere Gründe für das Versagen vorliegen und die hinreichende Aussicht besteht, dass das Ziel des Bildungsganges erreicht wird; darüber entscheidet die Klassenkonferenz, in den Fällen, in denen der Bildungsgang mit einer Prüfung abschließt, die Schulaufsichtsbehörde

  6. (Bitte unbedingt Punkt 7 beachten) die freiwillige Wiederholung kann während des gesamten Schuljahres beantragt werden, der Antrag muss spätestens allerdings bis zu zwei Monate vor dem Termin der Zeugnisausgabe zum Ende des Schuljahres bei der Schulleiterin oder beim Schulleiter eingegangen sein.

  7. ausnahmsweise endet die Frist für den Eingang dieser Anträge in diesem Schuljahr 2020/2021 am Dienstag, den 1. Juni 2021, sofern noch nicht mit den schriftlichen Abschlussprüfungen begonnen wurde (der letzte Teilsatz trifft nur für die Abschlussklassen zu!)

  8. mit der Entscheidung der Klassenkonferenz tritt die Schülerin oder der Schüler aus der derzeit besuchten Jahrgangsstufe in die im vorangegangenen Schuljahr besuchte Jahrgangsstufe zurück

  9. § 21 VOGSV gilt mit folgender Maßgabe

    • auf eine freiwillige Wiederholung, die bis 1. Juni 2021 beantragt und von der Klassenkonferenz positiv beschieden wird, findet § 75 Abs. 5 Satz 3 HSchG keine Anwendung („Die Wiederholung ist nur zweimal während des Besuchs einer allgemeinbildenden Schule möglich, davon einmal in der gymnasialen Oberstufe.“)

    • die freiwillige Wiederholung wird auf mögliche künftige Wiederholungen nicht angerechnet

    • dies gilt nicht, wenn abweichend von § 21 Abs. 2 Satz 1 VOGSV eine Wiederholung einer Jahrgangsstufe erfolgt, die zum Zeitpunkt der Antragstellung wiederholt wird, da bereits bei der freiwilligen Wiederholung im Zeitraum vom 27. April 2020 bis zum 31. März 2021 eine Nichtanrechnung stattgefunden hat

Falls Sie Fragen zu diesem Thema haben, können Sie sich gerne an die zuständigen Klassenleitungen wenden.

Mit freundlichen Grüßen

Peter Schäfer